Brandenburg: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Brandenburg: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Brandenburg hat uns Katharina Burkardt aus dem Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
geantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) kennt den Reitplatzbau nicht als speziellen Tatbestand.
 
Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Gemäß § 58 BbgBO nehmen die Landkreise, kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte die Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung wahr. Sie erteilen oder versagen die Baugenehmigungen.
 
Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Also erlauben zum Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere? Falls ja, woran liegt das?
Derartige Unterschiede sind nicht bekannt.
Gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz gilt das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden:
„Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.“
D. h., die Gemeinden haben für ihr Gebiet die Planungshoheit. Sie dürfen über Bebauungspläne die vorgesehenen Nutzungsarten bestimmen. Ohne eine Bebauungsplanung orientiert sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Reitplatzes an der Prägung durch die Umgebung. Diese Prägung der Umgebung ist zu erfassen und ggfs. durch Interpretation zu definieren. 
 
Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Es gelten die öffentlich-rechtlichen Normen des Bundeslandes und der Gemeinde. Dazu zählen insbesondere die Bauordnung und das Naturschutzrecht.
 
Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit eines Reitplatzes müssen im konkreten Fall durch den bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser ermittelt werden, vgl. § 65 BbgBO. Dafür ist festzustellen, wie der Reitplatz hergestellt wird. Lage, Größe und Bauart des Platzes sind entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat 1971 für Abgrabungen ohne Nutzung von Baustoffen das Vorliegen von baulichen Anlagen nach dem Baugesetzbuch verneint (BVerwG IV C 33.69, Urteil vom 10.12.1971). 
Nach der Brandenburgischen Bauordnung sind mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen hergestellte Anlagen bauliche Anlagen, die grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen. Gemäß § 61 BbgBO ist ein Katalog bestimmter Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt. § 61 Absatz 1 Nr. 9 BbgBO sind Aufschüttungen und Abgrabungen beschränkt auf eine bestimmte Größe genehmigungsfrei herstellbar. Abgrabungen sind danach im Außenbereich im Umfang von bis zu 300 m² genehmigungsfrei herstellbar. 
Daneben sind alle übrigen öffentlich-rechtlichen Normen einzuhalten, hier insbesondere das Naturschutzrecht und das Bodenschutzgesetz.
 
Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Ja. Für Abgrabungen gelten die planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB. Das Bundesverwaltungsgericht hat 1992 entschieden, ein befestigter Reitplatz sei keine Bebauung i. S. von § 34 Baugesetzbuch, BVerwG 4 C 15/90, Urteil vom 14.09.1992.
 
Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Das ist abhängig von der Lage und der Größe des Projekts.