Nordrhein-Westfalen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Nordrhein-Westfalen: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Aus dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat uns Fabian Götz einige unserer Fragen zur Situation in NRW beantwortet.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Bei einem Reitplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage, die in den Geltungsbereich der Landesbauordnung NRW 2018 (BauO NRW 2018) fällt. Die BauO NRW 2018 sieht für Reitplätze keine gesonderten Erleichterungen vor.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Die Errichtung von Reitplätzen (sowie die mit der Errichtung verbundene Einfriedung der baulichen Anlage) stellt daher regelmäßig ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben dar. Zuständig für die Prüfung von Bauanträgen und die Erteilung von Baugenehmigungen ist die örtlich zuständige, untere Bauaufsichtsbehörde. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch im Rahmen ihres Ermessensspielraums z.B. Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulassen, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sind. Der unteren Bauaufsichtsbehörde obliegt auch, in der Baugenehmigung ggfs. erforderliche Nebenbestimmungen aufzunehmen.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum
Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere?

Ungeachtet der Genehmigungspflicht muss die bauliche Anlage den bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Bauplanungsrechtlich gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37 des Baugesetzbuches (BauGB). Reitplätze, die sich im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) befinden dürften, gehören nur dann zu im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben, wenn diese einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Sowohl für eine gewerbliche als auch eine private Pferdehaltung wäre dagegen § 35 Abs. 2 BauGB heranzuziehen. Als „sonstiges Vorhaben“ wären diese Vorhaben nur genehmigungsfähig, wenn hierdurch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt werden.

Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Ob ggfs. neben den bauordnungsordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Anforderungen weitere Vorschriften des Baunebenrechts (z.B. immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Regelungen) und des Arbeitsschutzes zu beachten sind, muss das zuständige Umweltministerium beantworten.