Rheinland-Pfalz: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Rheinland-Pfalz: Rechtliche Rahmenbedingungen beim Reitplatzbau

Wer einen Reitplatz bauen möchte, wird schnell mit dem Baurecht und entsprechenden Baugenehmigungen konfrontiert. Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Bestimmungen, die dann teilweise von den zuständigen Behörden vor Ort noch ausgelegt werden (können). Wir haben alle 16 deutschen Bundesländer und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gefragt, was es beim Bau eines Reitplatzes aus rechtlicher Sicht zu beachten gilt.
Für Rheinland-Pfalz hat uns Ann-Kathrin Tauber aus dem Ministerium für Finanzen geantwortet, das dort für das Thema Reitplatzbau zuständig ist.

Was sagt Ihre Landesbauordnung zum Thema Reitplatzbau?
Reitplätze gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) als "Sport- und Spielplätze" zu den baulichen Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Wer genehmigt den Bau eines Reitplatzes in Ihrem Bundesland?
Für die Erteilung von Baugenehmigungen sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig. Dies sind die Kreisverwaltungen sowie die Stadtverwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie zwei Verbandsgemeindeverwaltungen.

Wenn Genehmigungen auf Kreis- oder Gemeindeebene erfolgen, gibt es Unterschiede? Als erlauben zum Beispiel manche Kreise eher einen Reitplatz als andere? Falls ja, woran liegt das?
Die Baugenehmigungen sind zu erteilen, wenn einem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die im Einzelfall für ein konkretes Baugrundstück zu beachtenden Vorschriften können je nach Standort zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, z. B. bei der Lage einer Gemeinde in einem Naturpark, einem FFH- oder Vogelschutzgebiet o.ä.

Wenn ein Pferdebetrieb einen Reitplatz bauen möchte, was muss der Betrieb beachten?
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Bei Reitplätzen im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ist insbesondere zu beachten, dass nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur Vorhaben privilegiert zulässig sind, die u. a. einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen; hierunter können auch Pensionspferdebetriebe zählen. Dabei fällt unter den Begriff der Landwirtschaft nach § 201 BauGB u. a. die Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann.

Welche Genehmigungen sind für den Bau eines Reitplatzes erforderlich?
Neben der Baugenehmigung können je nach Lage des konkreten Vorhabens weitere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sein. Hierzu gehören z. B. die naturschutzrechtlichen Entscheidungen über einen Eingriff in Natur und Landschaft, Ausnahmen von gebietsbezogenen Schutzgebieten und von gesetzlichen Biotopschutzbestimmungen oder artenschutzrechtliche Prüfungen und Entscheidungen sowie wasserrechtliche Entscheidungen in Bezug auf Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete. Auch in der Nähe von klassifizierten Straßen können Genehmigungen oder Zustimmungen erforderlich sein.

Haben auch Privatställe, die keine Landwirtschaft sind, eine Möglichkeit, einen Reitplatz zu bauen?
Sofern einem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben von Privatpersonen zugelassen werden kann. In Bezug auf die Genehmigung eines Vorhabens im Außenbereich als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten die oben genannten Einschränkungen. Gleichzeitig besteht im Außenbereich z. B. nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 BauGB die Möglichkeit einer begünstigten "Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 errichtet wurde".

Unterscheiden Sie bei der Genehmigung, ob ein Reitplatz im Außen- oder Innenbereich oder in einem Gewerbegebiet geplant ist?
Die bauplanungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung, enthalten unterschiedliche Anforderungen an die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB), im Innenbereich (§ 34 BauGB) sowie in Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO, wobei dieser auf Grundlage des § 34 Abs. 2 BauGB auch im Innenbereich Anwendung finden kann).

Gibt es Auflagen bezüglich der Bauweise und Größe?
Aus den baurechtlichen Vorschriften ergeben sich keine speziellen Anforderungen an die Bauweise oder Größe. Insbesondere bei Reitplätzen im Außenbereich, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem Pensionspferdebetrieb dienen, steht die maximal zulässige Größe im Verhältnis zur Größe des Betriebs. Dabei ist auch das Gebot zum schonenden Umgang mit Grund und Boden zu beachten (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Konkrete Bestimmungen zur im Einzelfall zulässigen maximalen Flächengröße sind in den baurechtlichen Vorschriften nicht enthalten.

Gibt es besondere Auflagen wegen Wasser- und/oder Naturschutz?
Aus den naturschutz- und den wasserrechtlichen Vorschriften sowie aus weiteren öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Fernstraßengesetz, Landesstraßengesetz, Bodenschutzgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz u. ä.) können sich einzelfallbezogen weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen ergeben.